Das Pendlerpauschale

Allgemeines zu Pendlerpauschale und Pendlereuro

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

HINWEIS

Obwohl das Wort „Pauschale“ im allgemeinen Sprachgebrauch in der weiblichen Form verwendet wird (die Pauschale oder die Pendlerpauschale), lautet der gesetzlich korrekte Begriff „das Pendlerpauschale“.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht seit 1. Jänner 2013 auch ein Pendlereuro zu.

Der Anspruch auf ein Pendlerpauschale ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
  • Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum

Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Erst dann kann die entsprechende Wegstrecke ermittelt werden.

Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Tarifkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.

Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird.

BEISPIEL

Ein Arbeitnehmer pendelt von zu Hause zur Arbeit 27 km, somit beträgt der Pendlereuro 54 Euro.

Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.

TIPP

Einige Bundesländer bieten zusätzliche Förderungen oder Zuschüsse für Pendlerinnen/Pendler an. Informationen dazu finden sich auf der Seite „Pendlerbeihilfen/Förderungen der einzelnen Bundesländer„.

Aktuelles zum Pendlerpauschale und dem Pendlereuro

„Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023“.

Allgemeine Informationen rund um das Pendlerpauschale, von welchen Faktoren es abhängt und wie es funktioniert.

 Achtung

Bitte beachten Sie, dass in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen sind.

Diese finden Sie unten auf dieser Seite nachstehend:  Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023.

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große” Pendlerpauschale.
Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 20 km  bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 2 km bis 20 km  31,00 Euro 372,00 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
bei mehr als 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro

Hier finden Sie nähere Informationen zur Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln.

Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Streckenkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.

Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird. Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen (die sich nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken) zu. Kein Pendlerpauschale steht bei Karenzurlauben jeglicher Art zu.

Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.

Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte den Pendlerrechner und drucken Sie nach Eingabe Ihrer Basisdaten das Formular L34EDV aus. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat.

Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.

 

 

Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023

Steht das kleine Pendlerpauschale zu, sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen.

Entfernung mehr als 10 Tage/Monat 8-10 Tage/Monat 4-7 Tage/Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km 29,00 Euro/Monat 19,33 Euro/Monat 9,67 Euro/Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km 56,50 Euro/Monat 37,69 Euro/Monat 18,83 Euro/Monat
bei mehr als 60 km 84,00 Euro/Monat 56,00 Euro/Monat 28,00 Euro/Monat
       

Steht das große Pendlerpauschale zu, sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen.

Entfernung mehr als 10 Tage/Monat 8-10 Tage/Monat 4-7 Tage/Monat
bei mindestens 2 km bis 20 km 15,50 Euro/Monat 10,33 Euro/Monat 5,17 Euro/Monat
bei mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro/Monat 41,00 Euro/Monat 20,50 Euro/Monat
bei mehr als 40 km bis 60 km 107,00 Euro/Monat 71,33 Euro/Monat 35,67 Euro/Monat
bei mehr als 60 km 153,00 Euro/Monat 102,00 Euro/Monat 51,00 Euro/Monat
       

Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich*) ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro ist wie das Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat anzupassen.

*) Pendlereuro bisher € 2,- pro KM/Jahr für die einfache Wegstrecker, neu ab Mai 2022: € 2,-pro Jahr plus € 0,50/Monat!!

 

 

Hinweis – Pandemie und Pendlerförderung

Bis 30.06.2021 konnte das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise nicht zurücklegten. Das gilt auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden, also für November und Dezember 2021.

Im Zeitraum zwischen 10.03.2020 und 10.05.2020 war die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von Sonderfahrplänen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkt möglich. Dadurch waren Pendlerrechnerabfragen in vielen Fällen nicht repräsentativ. Abfragen von 10.03.2020 bis 10.05.2020 werden daher nur für diesen Zeitraum anerkannt, wenn auch tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren wurde.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Informationen zur Pendlerförderung sowie im Steuerbuch.

 

 

Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

Hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit folgende Bestimmungen:

  • Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn
    • zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. Nachtarbeit),
    • eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und die Behinderte/der Behinderte einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzt.
  • WEGZEIT und Zumutbarkeitsbestimmungen!>>Definition der Wegzeit:Als Wegzeit gilt die gesamte Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsplatz (dies bei Gleitzeit). Bei fixen Dienstzeiten zählt auch die Wartezeit bis zum Beginn der bezahlten Arbeitszeit zur Wegzeit.>> Wegzeit: unter 60 Minuten

    Erreicht man den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer Stunde, dann sind diese zumutbar und man erhält das kleine Pendlerpauschale.  Wenn die Voraussetzung einer Entfernung  von mind. 20 km gegeben ist.

    >> Wegzeit: 60 bis 120 Minuten

    Bei über einer Stunde Wegzeit erhöht sich die Zumutbarkeit pro Kilometer Arbeitsweg um eine Minute! Das bedeutet bei 10 km Arbeitsweg sind 60 Minuten + 10 Minuten Wegzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (inkl. Wartezeiten) zumutbar. Ab 120 Minuten steht immer das große Pendlerpauschale zu. Gerechnet wird dabei immer die Zeit für die einfache Distanz zum Arbeitsplatz.

     

    Der Pendlerrechner sorgt für Klarheit

    Ein Pendlerrechner in Form eines bundesweiten Routenplaners auf der Homepage des BMF sorgt für Klarheit bei der Berechnung der Pendlerpauschale. Damit lassen sich die genaue Entfernung des Arbeitsplatzes, die möglichen Verkehrsverbindungen und Wegzeiten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, sowie alle daraus resultierenden Ansprüche ermitteln. Das Ergebnis der Abfrage ist für Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Damit finden Streitigkeiten oder Unklarheiten in der Auslegung der Kriterien ein Ende. Die Abfrage wird automatisch in das L34 Antragsformular zur Pendlerpauschale übertragen und bringt daher eine Verwaltungsvereinfachung.

    Weitere Informationen: www.bmf.gv.at/pendlerrechner

 

Jobticket für alle
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Arbeitgeber, auf freiwilliger Basis das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale, steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt jedoch eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Bild 3

Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist jener Wohnsitz maßgebend, von dem aus im Lohnzahlungszeitraum die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt wird.

Zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dient der Pendlerrechner.

 

Pendlerpauschale bei Teilzeitarbeit

Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.

Seit 1. Jänner 2013 besteht auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales.

Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu.

Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen.

Anspruch bei Urlaub oder Krankenstand
Falls der Urlaub oder Krankenstand einen Lohnzahlungszeitraum (z.B. einen Kalendermonat) dauert, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Bei ganzjährigem Krankenstand steht das Pendlerpauschale nicht zu. Auch während einer Karenz (inkl. Zeiten mit Beschäftigungsverbot) besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

Kleines und großes Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist:

Entfernung Betrag/Monat
bei mindestens 20 km bis 40 km 58 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113 Euro
bei mehr als 60 km 168 Euro

Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Entfernung Betrag/Monat
bei mindestens zwei km bis 20 km 31 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km 123 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 214 Euro
bei mehr als 60 km 306 Euro

Pendlerrechner

Seit 12. Februar 2014 steht unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ ein Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen wird für Lohnzahlungszeiträume seit 1. Jänner 2014 die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros ermittelt.

Für die Berechnung des Pendlerpauschales  (+ Pendlereuro) steht der Pendlerrechner , zur Verfügung. Auf Intervention der Pendlerinitiative  wurde unter anderem die Einbindung von Park&Ride-Anlagen optimiert. Wenn eine öffentliche Verbindung unzumutbar ist, wurde die Berechnung auf die schnellste – an Stelle der kürzesten – Strecke umgestellt. Generell wurde zudem die Reisezeit für Pkw-Routen höher angesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Pendlerinnen/Pendler meist zur Hauptverkehrszeit unterwegs sind.

Mit dem Ergebnissen des Pendlerrechner erfolgt in den meisten Fällen die Abrechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers.

Der Pendlerrechner muss sowohl im Rahmen der Lohnverrechnung, als auch im Zuge der Veranlagung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder die Finanzverwaltung verwendet werden.

Beantragung

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen:

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2013 bis Ende Dezember 2018 gestellt werden).

Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wurde die Negativsteuer für das Jahr 2015 von 290 Euro auf 450 Euro (bzw. 36 Prozent der SV-Beiträge) angehoben. Ab dem Jahr 2016 stehen bei einer Einkommensteuer unter null 500 Euro (50 Prozent der SV-Beiträge) an SV-Rückerstattung zu.

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

ACHTUNG

Wurde das Pendlerpauschale bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen, ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.