Pendlerpauschale
á Pendlerpauschale
á Pendlerzuschlag fŸr Kleinverdiener
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Die Pendlerpauschale
Wer kann die Pendlerpauschale beziehen?
ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die
BenŸtzung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen
Voraussetzungen entweder das kleine oder das gro§e Pendlerpauschale zu. Diese
Voraussetzungen sind zum Beispiel die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz
und die Fahrtdauer. Es ist au§erdem zu beachten, dass die Voraussetzungen dafŸr
Ÿberwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein mŸssen. Das bedeutet, dass an
mehr als der HŠlfte der mšglichen Arbeitstage (z.B. 11 von 20 Arbeitstagen) der
Weg Wohnung-ArbeitsstŠtte zurŸckgelegt werden muss."
Mit dem L 34 Formular beantragen Sie das
Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber. Dann kann das Pauschale gleich bei der monatlichen
Lohnverrechnung berŸcksichtigt werden. Das Pauschale verringert den Betrag, fŸr
den Sie Lohnsteuer zahlen. Wenn das Pauschale noch nicht bei der
Lohnverrechnung berŸcksichtigt wurde, machen Sie das Pendlerpauschale im Rahmen
der Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend!
Die kleine Pendler-Pauschale
ArbeitnehmerInnen kšnnen das kleine Pendler-Pauschale beantragen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und ArbeitsstŠtte in eine
Richtung mindestens 20 km ausmacht und wenn die BenŸtzung eines
Massenverkehrsmittels mšglich und zumutbar ist.
Das Pauschale betrŠgt fŸr 2011 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und ArbeitsstŠtte von
Die gro§e Pendler-Pauschale
Das gro§e Pendler-Pauschale gibt's schon,
wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt ist und
der Weg zur Arbeit besonders lange dauert, oder es unmšglich ist, mindestens
die HŠlfte des Arbeitsweges mit einem šffentlichen Verkehrsmittel
zurŸckzulegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn entweder beim Hin- oder
RŸckweg kein Massenverkehrsmittel verkehrt.
Das Pauschale betrŠgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
ArbeitsstŠtte von
Dauernd stark Gehbehinderten ist die
BenŸtzung von šffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sie haben daher Anspruch auf das gro§e Pendlerpauschale.
Kriterien fŸr das gro§en
Pendlerpauschale
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines šffentlichen
Verkehrsmittels
(= nur dann gebŸhrt die gro§en Pendlerpauschale) gilt Folgendes:
– Die BenŸtzung des šffentlichen Verkehrsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 90 Minuten betrŠgt.
– Die BenŸtzung des šffentlichen Verkehrsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel mehr als 2,5 Stunden betrŠgt.
– BetrŠgt die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die BenŸtzung des šffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel hšchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ.
Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und RŸckfahrt unterschiedlich
lang, dann gilt die lŠngere Wegzeit.
Gro§es Pendlerpauschale: Fahrtdauer berechnen
Die Fahrtdauer ergibt sich aus der Wegzeit von
Wohnung zum Massenverkehrsmittel, der Fahrtdauer des Massenverkehrsmittels, der
Wartezeit beim Umsteigen, der Wegzeit von der
Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz und der Wartezeit auf den Arbeitsbeginn oder
das Arbeitsende.
Wenn mehrere Massenverkehrsmittel vorhanden sind, ist vom schnellsten
auszugehen, auch wenn die Fahrtstrecke dadurch lŠnger wird, also zum Beispiel
U-Bahn statt Bus.
Bei Gleitzeitregelung ist au§erdem der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an
die BenŸtzungsmšglichkeit des Massenverkehrsmittels anzupassen.
Die ãWohnungÒ ist in diesem Zusammenhang der nŠchstgelegene Wohnsitz, egal, ob
es sich dabei um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt!
Die Pendlerpauschale steht auch dann zu, wenn fŸr Fahrten zwischen Wohnung und
ArbeitsstŠtte ein Dienstfahrzeug benutzt wird (Regelung auslaufend mit
31.12.2012). Wenn allerdings die ArbeitnehmerInnen zum Beispiel mit einem Firmenbus befšrdert werden, haben sie keinen Anspruch
auf das Pauschale.
DOWNLOAD
Pendlerpauschale: Formular und Merkblatt als
PDF-Datei
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L34.pdf
http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm
Pendlerzuschlag fŸr Kleinverdiener
Einen Erfolg kann die Steirische
Pendlerinitiative fŸr Kleinverdiener unter den Pendlern verzeichnen. Auf Grund
der jahrelangen Forderung der Pendlerinitiative kšnnen ab 2011 auch nicht
Steuerpflichtige Pendlerinnen und Pendlern, die beim Pendlerpauschale bisher
keinen Vorteil hatten, einen Pendlerzuschlag von 141,- Euro pro Jahr in Form
einer Negativsteuer erhalten.
ãGerade fŸr die Niedrigverdiener unter den Pendlern, die bisher keine
finanzielle Entlastung hatten, die stŠndigen Teuerungen aber voll mittragen
mussten, ist das ein gro§er ErfolgÒ.
Wer weniger als ca. 1.130 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keine Lohnsteuer
und konnte daher auch kein Pendlerpauschale geltend machen. Auch die Anhebung
des Pendlerpauschales um zehn Prozent als Ausgleich fŸr die Erhšhung der
Mineralšlsteuer brachte diesen Einkommensgruppen nichts. Deshalb wurde nun der
Pendlerzuschlag eingefŸhrt. Zusammen mit der bislang schon mšglichen
Absetzbarkeit von SozialversicherungsbeitrŠgen (Û 110,-) kšnnen Pendler mit
wenig Einkommen jetzt bis Û 251,- an Negativsteuer im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt erhalten.
Die Geltendmachung des Pendlerzuschlages kann nach Ablauf des Jahre jeweils
RŸckwirkend mittels Arbeitnehmerveranlagung - Formular L 1 durchgefŸhrt
werden.
Personen, die wŠhrend des Jahres keine oder
nur eine geringe Lohnsteuer aber dafŸr SozialversicherungsbeitrŠge zahlen,
bekommen in der Regel 10 % der SozialversicherungsbeitrŠge, hšchstens jedoch Û
110,- im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt zurŸck.
Diese so genannte Negativsteuer gilbt aber nicht bei PensionseinkŸnften.
Seit dem Jahr 2008 kšnnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun einen
Pendlerzuschlag bekommen. Steht ihnen die kleine oder gro§e Pendlerpauschale
fŸr mindestens einen Monat zu, wird die Negativsteuer von 10 % auf 15 % der
SozialversicherungsbeitrŠge, hšchstens jedoch auf Û 251,- im Jahr erhšht.
Pferdefu§ dabei dŸrfte allerdings sein, dass Geringverdiener oft nicht die
Voraussetzungen fŸr das kleine oder gro§e Pendlerpauschale erfŸllen, weil sie
nicht zumindest an 11 Tagen im Monat zur Arbeit fahren.
Beispiel
Eine Angestellte verdient Û 800,-- im Monat
und fŠhrt am Montag und Dienstag in jeder Woche zur Arbeit (25 km einfache
Strecke). An SozialversicherungsbeitrŠgen muss sie jŠhrlich Û 1.672,-
abliefern. In diesem Fall bekommt sie 10 % maximal jedoch Û 110,- vom Finanzamt
rŸckerstattet.
Arbeitet sie hingegen mindestens einen Monat – weil sie zum Beispiel
AushilfstŠtigkeiten verrichten muss – an 11 Arbeitstagen, dann bekommt
sie im Jahresausgleich Û 251-, rŸckerstattet (15 % der SV-BeitrŠge maximal Û
251,-).
Arbeitet man bei 2 oder mehreren Dienstgebern, kann man die Tage ebenfalls
zusammenzŠhlen, und man bekommt hier auch die (niedrigere) Pendlerpauschale.
Die Geltendmachung kann nur bei der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L
1 durch Eintrag in der Zeile Pendlerpauschale auf Seite 2 erfolgen.
Download:
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Steuern/pdfs/2009/L1.pdf
http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm
Pendlerfšrderung NEU ab 1.1.2013
Wegen der steigenden Kosten fŸr Pendler hat die Pendlerinitiative gemeinsam mit politischen Partnern Ende 2012 einen gro§en Erfolg fŸr die Betroffen erzielt. Nun werden entscheidende Verbesserungen umgesetzt. Besonders begŸnstigt sind Kleinverdiener, TeilzeitbeschŠftigte und Langstreckenpendler.
Die in der
Bundesregierung vereinbarte Reform enthŠlt als zentrale Neuerung den
ãPendlereuroÒ.
Der Pendlereuro ist ein Kilometergeld, das rŸckwirkend mit 1. JŠnner 2013 in
Hšhe von zwei Euro pro Kilometer Entfernung zum Arbeitsort pro Jahr zusŠtzlich
zum bisherigen Freibetrag ausbezahlt wird.
TeilzeitkrŠfte - Kleinverdiener
Weitere Verbesserungen fŸr die ArbeitnehmerInnen ergeben sich daraus, dass auch TeilzeitbeschŠftigte anteilig Anspruch auf die Pendlerpauschale haben. Der bisherige Pendlerzuschlag (siehe oben) wird auf 290 Euro erhšht. Damit verbessert sich der Anspruch auf Negativsteuer um 149 Euro. Insgesamt erhalten dadurch PendlerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, bis zu 400 Euro pro Jahr.
Das ãJobticketÒ fŸr alle ArbeitnehmerInnen
Ein steuerfreies Jobticket soll kŸnftig auch fŸr jene ArbeitnehmerInnen gelten, die keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben. Das bedeutet, wenn Unternehmen die Fahrkarten fŸr šffentliche Verkehrsmittel ihrer MitarbeiterInnen zahlen ist das eine betriebliche Ausgabe fŸr den Arbeitgeber (steuerfrei), diese gratis Jahreskarte ist fŸr die BeschŠftigten dann lohnsteuerfrei. Das Jobticket ist ideal fŸr den innerstŠdtischen Verkehr und fšrdert so den Umstieg auf šffentliche Verkehrsmittel.
Weitere Informationen: http://www.pendlerinitiative.at/Infobroschuere.pdf