Pendlerpauschale 

á       Pendlerpauschale

á       Pendlerzuschlag fŸr Kleinverdiener

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Die Pendlerpauschale

Wer kann die Pendlerpauschale beziehen?

ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die BenŸtzung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen entweder das kleine oder das gro§e Pendlerpauschale zu. Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz und die Fahrtdauer. Es ist au§erdem zu beachten, dass die Voraussetzungen dafŸr Ÿberwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein mŸssen. Das bedeutet, dass an mehr als der HŠlfte der mšglichen Arbeitstage (z.B. 11 von 20 Arbeitstagen) der Weg Wohnung-ArbeitsstŠtte zurŸckgelegt werden muss."
Mit dem L 34 Formular beantragen Sie das Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber. Dann kann das Pauschale gleich bei der monatlichen Lohnverrechnung berŸcksichtigt werden. Das Pauschale verringert den Betrag, fŸr den Sie Lohnsteuer zahlen. Wenn das Pauschale noch nicht bei der Lohnverrechnung berŸcksichtigt wurde, machen Sie das Pendlerpauschale im Rahmen der Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend!

Die kleine Pendler-Pauschale

ArbeitnehmerInnen kšnnen das kleine Pendler-Pauschale beantragen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und ArbeitsstŠtte in eine Richtung mindestens 20 km ausmacht und wenn die BenŸtzung eines Massenverkehrsmittels mšglich und zumutbar ist.
Das Pauschale betrŠgt fŸr 2011 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und ArbeitsstŠtte von

Die gro§e Pendler-Pauschale

Das gro§e Pendler-Pauschale gibt's schon, wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt ist und der Weg zur Arbeit besonders lange dauert, oder es unmšglich ist, mindestens die HŠlfte des Arbeitsweges mit einem šffentlichen Verkehrsmittel zurŸckzulegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn entweder beim Hin- oder RŸckweg kein Massenverkehrsmittel verkehrt.
Das Pauschale betrŠgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und ArbeitsstŠtte von

Dauernd stark Gehbehinderten ist die BenŸtzung von šffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sie haben daher Anspruch auf das gro§e Pendlerpauschale.

Kriterien fŸr das  gro§en Pendlerpauschale
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines šffentlichen Verkehrsmittels

(= nur dann gebŸhrt die gro§en Pendlerpauschale) gilt Folgendes:

Die BenŸtzung des šffentlichen Verkehrsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 90 Minuten betrŠgt.

Die BenŸtzung des šffentlichen Verkehrsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel mehr als 2,5 Stunden betrŠgt.

BetrŠgt die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die BenŸtzung des šffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit fŸr die einfache Wegstrecke mit dem šffentlichen Verkehrsmittel hšchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ.

Ist die Wegzeit bei Hinfahrt und RŸckfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die lŠngere Wegzeit.

Gro§es Pendlerpauschale: Fahrtdauer berechnen

Die Fahrtdauer ergibt sich aus der Wegzeit von Wohnung zum Massenverkehrsmittel, der Fahrtdauer des Massenverkehrsmittels, der Wartezeit beim Umsteigen, der Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz und der Wartezeit auf den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende.

Wenn mehrere Massenverkehrsmittel vorhanden sind, ist vom schnellsten auszugehen, auch wenn die Fahrtstrecke dadurch lŠnger wird, also zum Beispiel U-Bahn statt Bus.

Bei Gleitzeitregelung ist au§erdem der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an die BenŸtzungsmšglichkeit des Massenverkehrsmittels anzupassen.
Die ãWohnungÒ ist in diesem Zusammenhang der nŠchstgelegene Wohnsitz, egal, ob es sich dabei um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt!

Die Pendlerpauschale steht auch dann zu, wenn fŸr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstŠtte ein Dienstfahrzeug benutzt wird (Regelung auslaufend mit 31.12.2012). Wenn allerdings die ArbeitnehmerInnen zum Beispiel mit einem Firmenbus befšrdert werden, haben sie keinen Anspruch auf das Pauschale.

DOWNLOAD

Pendlerpauschale: Formular und Merkblatt als PDF-Datei

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L34.pdf

http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm

Pendlerzuschlag fŸr Kleinverdiener

Einen Erfolg kann die Steirische Pendlerinitiative fŸr Kleinverdiener unter den Pendlern verzeichnen. Auf Grund der jahrelangen Forderung der Pendlerinitiative kšnnen ab 2011 auch nicht Steuerpflichtige Pendlerinnen und Pendlern, die beim Pendlerpauschale bisher keinen Vorteil hatten, einen Pendlerzuschlag von 141,- Euro pro Jahr in Form einer Negativsteuer erhalten.
ãGerade fŸr die Niedrigverdiener unter den Pendlern, die bisher keine finanzielle Entlastung hatten, die stŠndigen Teuerungen aber voll mittragen mussten, ist das ein gro§er ErfolgÒ.  
Wer weniger als ca. 1.130 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keine Lohnsteuer und konnte daher auch kein Pendlerpauschale geltend machen. Auch die Anhebung des Pendlerpauschales um zehn Prozent als Ausgleich fŸr die Erhšhung der Mineralšlsteuer brachte diesen Einkommensgruppen nichts. Deshalb wurde nun der Pendlerzuschlag eingefŸhrt. Zusammen mit der bislang schon mšglichen Absetzbarkeit von SozialversicherungsbeitrŠgen (Û 110,-) kšnnen Pendler mit wenig Einkommen jetzt bis Û 251,- an Negativsteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt erhalten.
Die Geltendmachung des Pendlerzuschlages kann nach Ablauf des Jahre jeweils RŸckwirkend mittels Arbeitnehmerveranlagung - Formular L 1 durchgefŸhrt werden. 

Personen, die wŠhrend des Jahres keine oder nur eine geringe Lohnsteuer aber dafŸr SozialversicherungsbeitrŠge zahlen, bekommen in der Regel 10 % der SozialversicherungsbeitrŠge, hšchstens jedoch Û 110,- im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt zurŸck.
Diese so genannte Negativsteuer gilbt aber nicht bei PensionseinkŸnften.

Seit dem Jahr 2008 kšnnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun einen Pendlerzuschlag bekommen. Steht ihnen die kleine oder gro§e Pendlerpauschale fŸr mindestens einen Monat zu, wird die Negativsteuer von 10 % auf 15 % der SozialversicherungsbeitrŠge, hšchstens jedoch auf Û 251,- im Jahr erhšht.
Pferdefu§ dabei dŸrfte allerdings sein, dass Geringverdiener oft nicht die Voraussetzungen fŸr das kleine oder gro§e Pendlerpauschale erfŸllen, weil sie nicht zumindest an 11 Tagen im Monat zur Arbeit fahren.

Beispiel

Eine Angestellte verdient Û 800,-- im Monat und fŠhrt am Montag und Dienstag in jeder Woche zur Arbeit (25 km einfache Strecke). An SozialversicherungsbeitrŠgen muss sie jŠhrlich Û 1.672,- abliefern. In diesem Fall bekommt sie 10 % maximal jedoch Û 110,- vom Finanzamt rŸckerstattet.
Arbeitet sie hingegen mindestens einen Monat – weil sie zum Beispiel AushilfstŠtigkeiten verrichten muss – an 11 Arbeitstagen, dann bekommt sie im Jahresausgleich Û 251-, rŸckerstattet (15 % der SV-BeitrŠge maximal Û 251,-).
Arbeitet man bei 2 oder mehreren Dienstgebern, kann man die Tage ebenfalls zusammenzŠhlen, und man bekommt hier auch die (niedrigere) Pendlerpauschale. Die Geltendmachung kann nur bei der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 durch Eintrag in der Zeile Pendlerpauschale auf Seite 2 erfolgen.

Download:

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Steuern/pdfs/2009/L1.pdf

http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm

Pendlerfšrderung NEU ab 1.1.2013

Wegen der steigenden Kosten fŸr Pendler hat die Pendlerinitiative gemeinsam mit politischen Partnern Ende 2012 einen gro§en Erfolg fŸr die Betroffen erzielt. Nun werden entscheidende Verbesserungen umgesetzt. Besonders begŸnstigt sind Kleinverdiener, TeilzeitbeschŠftigte und Langstreckenpendler.

Die in der Bundesregierung vereinbarte Reform enthŠlt als zentrale Neuerung den ãPendlereuroÒ.
Der Pendlereuro ist ein Kilometergeld, das rŸckwirkend mit 1. JŠnner 2013 in Hšhe von zwei Euro pro Kilometer Entfernung zum Arbeitsort pro Jahr zusŠtzlich zum bisherigen Freibetrag ausbezahlt wird.

TeilzeitkrŠfte - Kleinverdiener

Weitere Verbesserungen fŸr die ArbeitnehmerInnen ergeben sich daraus, dass auch TeilzeitbeschŠftigte anteilig Anspruch auf die Pendlerpauschale haben. Der bisherige Pendlerzuschlag  (siehe oben) wird auf 290 Euro erhšht. Damit verbessert sich der Anspruch auf Negativsteuer um 149 Euro. Insgesamt erhalten dadurch PendlerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, bis zu 400 Euro pro Jahr.

Das ãJobticketÒ fŸr alle ArbeitnehmerInnen

Ein steuerfreies Jobticket soll kŸnftig auch fŸr jene ArbeitnehmerInnen gelten, die keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben. Das bedeutet, wenn Unternehmen die Fahrkarten fŸr šffentliche Verkehrsmittel ihrer MitarbeiterInnen zahlen ist das eine betriebliche Ausgabe fŸr den Arbeitgeber (steuerfrei), diese gratis Jahreskarte ist fŸr die  BeschŠftigten dann  lohnsteuerfrei. Das Jobticket ist ideal fŸr den innerstŠdtischen Verkehr und fšrdert so den Umstieg auf šffentliche Verkehrsmittel.

Weitere Informationen:  http://www.pendlerinitiative.at/Infobroschuere.pdf