Pendlerpauschale  

  • Pendlerpauschale
  • Pendlerzuschlag für Kleinverdiener

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Die Pendlerpauschale

Wer kann die Pendlerpauschale beziehen?

ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen entweder das kleine oder das große Pendlerpauschale zu. Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz und die Fahrtdauer. Es ist außerdem zu beachten, dass die Voraussetzungen dafür überwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein müssen. Das bedeutet, dass an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage (z.B. 11 von 20 Arbeitstagen) der Weg Wohnung-Arbeitsstätte zurückgelegt werden muss."

Mit dem L 34 Formular beantragen Sie das Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber. Dann kann das Pauschale gleich bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Das Pauschale verringert den Betrag, für den Sie Lohnsteuer zahlen. Wenn das Pauschale noch nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, machen Sie das Pendlerpauschale im Rahmen der Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend!

Das kleine Pendler-Pauschale

ArbeitnehmerInnen können das kleine Pendler-Pauschale beantragen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eine Richtung mindestens 20 km ausmacht und wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich und zumutbar ist.

Das Pauschale beträgt für 2011 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

  • 20 km bis 40 km: € 58/Monat bzw. € 696/Jahr
  • 40 km bis 60 km: € 113/Monat bzw. € 1.356/Jahr
  • Über 60 km: € 168/Monat bzw. € 2.016/Jahr

Das große Pendler-Pauschale

Das große Pendler-Pauschale gibt's schon, wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt ist und der Weg zur Arbeit besonders lange dauert, oder es unmöglich ist, mindestens die Hälfte des Arbeitsweges mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn entweder beim Hin- oder Rückweg kein Massenverkehrsmittel verkehrt.

Das Pauschale beträgt für 2011 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

  • 0 km bis 20 km: € 31/Monat bzw. € 372/Jahr
  • 20 km bis 40 km: € 123/Monat bzw. € 1.476/Jahr
  • 40 km bis 60 km: € 214/Monat bzw. € 2.568/Jahr
  • Über 60 km: € 306/Monat bzw. € 3.672/Jahr

Dauernd stark Gehbehinderten ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sie haben daher Anspruch auf das große Pendlerpauschale.

Fahrtdauer beim großen Pendlerpauschale

Die Fahrtdauer muss bei einer Wegstrecke von

  • 2 km bis 20 km: mehr als 1,5 Stunden
  • 20 km bis 40 km: mehr als 2,0 Stunden
  • über 40 km: mehr als 2,5 Stunden

für eine Wegstrecke betragen.

Großes Pendlerpauschale: Fahrtdauer berechnen

Die Fahrtdauer ergibt sich aus der Wegzeit von Wohnung zum Massenverkehrsmittel, der Fahrtdauer des Massenverkehrsmittels, der Wartezeit beim Umsteigen, der Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz und der Wartezeit auf den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende.

Wenn mehrere Massenverkehrsmittel vorhanden sind, ist vom schnellsten auszugehen, auch wenn die Fahrtstrecke dadurch länger wird, also zum Beispiel U-Bahn statt Bus.

Bei Gleitzeitregelung ist außerdem der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an die Benützungsmöglichkeit des Massenverkehrsmittels anzupassen.
Die „Wohnung“ ist in diesem Zusammenhang der nächstgelegene Wohnsitz, egal, ob es sich dabei um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt!

Das Pendlerpauschale steht auch dann zu, wenn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Dienstfahrzeug benutzt wird. Wenn allerdings die ArbeitnehmerInnen zum Beispiel mit einem Firmenbus befördert werden, haben sie keinen Anspruch auf das Pauschale.

 

DOWNLOAD
Pendlerpauschale: Formular und Merkblatt als PDF-Datei

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L34.pdf

http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm

 

Pendlerzuschlag für Kleinverdiener

 

Einen Erfolg kann die Steirische Pendlerinitiative für Kleinverdiener unter den Pendlern verzeichnen. Auf Grund der jahrelangen Forderung der Pendlerinitiative können ab 2011 auch nicht Steuerpflichtige Pendlerinnen und Pendlern, die beim Pendlerpauschale bisher keinen Vorteil hatten, einen Pendlerzuschlag von 141,- Euro pro Jahr in Form einer Negativsteuer erhalten.

„Gerade für die Niedrigverdiener unter den Pendlern, die bisher keine finanzielle Entlastung hatten, die ständigen Teuerungen aber voll mittragen mussten, ist das ein großer Erfolg“.  

Wer weniger als ca. 1.130 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keine Lohnsteuer und konnte daher auch kein Pendlerpauschale geltend machen. Auch die Anhebung des Pendlerpauschales um zehn Prozent als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer brachte diesen Einkommensgruppen nichts. Deshalb wurde nun der Pendlerzuschlag eingeführt. Zusammen mit der bislang schon möglichen Absetzbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen (€ 110,-) können Pendler mit wenig Einkommen jetzt bis € 251,- an Negativsteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt erhalten.

Die Geltendmachung des Pendlerzuschlages kann nach Ablauf des Jahre jeweils Rückwirkend mittels Arbeitnehmerveranlagung - Formular L 1 durchgeführt werden. 

  • Erläuterung:

Personen, die während des Jahres keine oder nur eine geringe Lohnsteuer aber dafür Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bekommen in der Regel 10 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch € 110,- im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt zurück.

Diese so genannte Negativsteuer gilbt aber nicht bei Pensionseinkünften.

Seit dem Jahr 2008 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun einen Pendlerzuschlag bekommen. Steht ihnen die kleine oder große Pendlerpauschale für mindestens einen Monat zu, wird die Negativsteuer von 10 % auf 15 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch auf € 251,- im Jahr erhöht.

Pferdefuß dabei dürfte allerdings sein, dass Geringverdiener oft nicht die Voraussetzungen für das kleine oder große Pendlerpauschale erfüllen, weil sie nicht zumindest an 11 Tagen im Monat zur Arbeit fahren.

Beispiel

Eine Angestellte verdient € 800,-- im Monat und fährt am Montag und Dienstag in jeder Woche zur Arbeit (25 km einfache Strecke). An Sozialversicherungsbeiträgen muss sie jährlich € 1.672,- abliefern. In diesem Fall bekommt sie 10 % maximal jedoch € 110,- vom Finanzamt rückerstattet.

Arbeitet sie hingegen mindestens einen Monat – weil sie zum Beispiel Aushilfstätigkeiten verrichten muss – an 11 Arbeitstagen, dann bekommt sie im Jahresausgleich € 251-, rückerstattet (15 % der SV-Beiträge maximal € 251,-).
Arbeitet man bei 2 oder mehreren Dienstgebern, kann man die Tage ebenfalls zusammenzählen, und man bekommt hier auch die (niedrigere) Pendlerpauschale. Die Geltendmachung kann nur bei der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 durch Eintrag in der Zeile Pendlerpauschale auf Seite 2 erfolgen.

Download: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Steuern/pdfs/2009/L1.pdf

                   http://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm